1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGS
1.1 Mit der mündlichen (telefonischen) oder schriftlichen Anmeldung bieten Sie dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich an. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche müssen schriftlich erfasst werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zustiege, die über CRS oder Internet gebucht werden, grundsätzlich der Schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter bedürfen. 1.2 Der Kunde ist an die Reiseanmeldung 14 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Reiseveranstalter bestätigt. Bei Buchungen unter 14 Tage vor Reiseantritt gilt der geschlossene Vertrag als verbindlich, wenn die Buchung telefonisch vor der schriftlichen Bestätigung bereits durch den Reiseveranstalter zugesagt wurde. 1.3 Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt dem Reisegast ein neues Angebot vor, an das der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie dem Reiseveranstalter innerhalb dieser Frist die Annahme erklären, eine An- oder Restzahlung leisten. 1.4 Bei ausdrücklich im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675,631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
2. ZAHLUNG
2.1 Bei Abschluss des Reisevertrages wird nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651 k BGB eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises pro Person fällig. Der vollständige Reisepreis muss spätestens 14 Tage vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, vom Reisegast bezahlt werden. 2.2 Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen. 2.3 Alle Katalogpreise sind in Euro angegeben. Sie können selbstverständlich Ihren Reisepreis durch Überweisung begleichen.
3. DIE LEISTUNGEN
3.1 Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung. Der Reiseveranstalter behält sich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. 3.2 Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung aufzunehmen.
4. LEISTUNGSÄNDERUNGEN
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbanden Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. 4.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende nicht vom Vertrag zurücktreten, stattdessen kann Er/ Sie die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
5. RUCKTRITT DES KUNDEN
Muss der Reisende aus irgendwelchen Gründen eine Reise absagen, werden folgende Stornokosten pro Person berechnet:
bis 30 Tage vor Reiseantritt ˆ 50 29-20 Tage vor Reiseantritt 15%, mind. ˆ50
19-14 Tage vor Reiseantritt 35%
13-8 Tage vor Reiseantritt 50%
7-2 Tage bis zur Abreise 60% des Reisepreises zuzügl. evtl.
Mehrkosten der Leistungsträger. Bei Nichtantritt der Reise oder 1 Tag vor Reisebeginn erfolgt keine Ruckzahlung.
Reisen, die durch Partner von dem Reiseveranstalter durchgeführt werden, haben andere Stornobedingungen bitte beachten Sie diese!
5.1 Änderungen auf Verlangen des Reisegates
Für die Änderung einer Reise nach Vertragsabschluss durch den Reisegast werden 20 % pro Person berechnet. Ab 29 Tage vor Reiseantritt wird eine Termin- und Reisezieländerung wie ein Storno behandelt und als Neubuchung bearbeitet. Stornogebühren: siehe oben. Eine Umbuchung bis 21 Tage vor Reiseantritt wird wie eine Stornierung mit den üblichen Gebühren behandelt.
6. ERSATZREISENDE
6.1 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofem dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. 6.2 Der Reisende und der Dritte haften gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. 6.3 Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis ˆ 50.
7. REISEABBRUCH
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgem die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dieses gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. STÖRUNGEN DURCH DEN REISENDEN
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kundigen, wenn der Reisende trotz einer Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dieses gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
9. KÜNDIGUNG INFOLGE HÖHERER GEWALT
9.1 Erschwerung, Gefahrdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkünften oder gleichwertige Falle berechtigen beide Teile zur Kündigung. 9.2 Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 438 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. 9.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 9.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag enthalten sind, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
10. GEWAHRLEISTUNG UND ABHILFE
10.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. 10.2 Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den/die Reisemangel beim Reiseleiter/Hotelrezeption oder, falls ein/e Reiseleiter/Hotelrezeption nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt vor Ort und innerhalb von 2 Tagen anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mangelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unmöglich machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche zur Herabsetzung des Reisepreises zu.
11. MITWIRKUNGSPFLICHT DES REISENDEN
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schaden gering zu halten. Die Ziffern 8. und 10. sind zu beachten.
12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschrankt, 12.1.1 soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder 12.1.2 wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 12.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Obereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschrankungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. 12.3 Ausdrücklich vermittelte Drittleistungen sind nicht betroffen. 12.4 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis ˆ4.000. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
13. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
13.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. 13.3 Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in einem halbem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
13.3 Macht der Reisende nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Ansprüche geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 13.4 Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über die Obliegenheiten der Mangelanzeige und das Erfordernis der Fristsetzung vor einer Kündigung sowie über die Frist zur Geltendmachung und die Verjährungsfrist nach § 651 g BGB durch Prospekt oder individuell informieren.
14. REISEVERSICHERUNGEN
Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserucktrittskosten-, einer Reisegepäck-, einer Kranken- und Unfallversicherung. Nähere Informationen erhalten Sie in Ihrem Reisebüro oder direkt bei der Reiseveranstaltung.
15. PASS-UND VISABESTIMMUNGEN
15.1 Bei Reisen ins europäische Ausland benötigen deutsche Staatsbürger einen gültigen Reisepass. Bitte bei Reisen außerhalb der EU die besonderen Einreisebestimmungen beachten. Reisegaste aus anderen Ländern erkundigen sich bitte beim zuständigen Konsulat. 15.2 Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofem sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. 15.3 Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 5. (Stornierung) und 7. (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.
16. GERICHTSSTAND
Im Fall einer Klage gilt für den Reisegast der Gerichtstand Bielefeld.
17. UNWIRKSAMKEIT VON EINZELNEN BESTIMMUNGEN
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.
18. Sämtliche Angaben in den Katalogen des Reiseveranstalters entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Die Berichtigung von Druck- oder Rechenfehlern behalt sich der Reiseveranstalter vor.
19. REISEVERANSTALTER Kur & Urlaub R. Klassen
Salzufler Str. 61 33719 Bielefeld Telefon 0521 - 9344690 Telefax 0521 - 9344689 E-Mail: Reiseveranstaltungen®Klassen.web.de www.kur-fahrt.de |